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Satzung der Arbeitsgemeinschaft für katholische Familienbildung AKF e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Name des Vereins ist "Arbeitsgemeinschaft für katholische Familienbildung" (im folgenden AKF genannt) mit dem Zusatz "e. V.".
    Er ist ein privater kanonischer Verein mit Rechtspersönlichkeit gemäß Can. 298ff.
  2. Die AKF hat ihren Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgabe

  1. Die AKF ist der Zusammenschluss von durch die jeweils zuständige kirchliche Autorität anerkannten Organisationen und Einrichtungen der katholischen Familienbildung und -pastoral.
  2. Unter Familienbildung als einer Dimension der Familienpastoral werden im Sinne dieser Satzung sowohl die Ehevorbereitung, die ehe- und familienbegleitende Bildung und die Elternbildung als auch die institutionelle Familienbildung verstanden.
  3. Zweck und Aufgabe der AKF ist es, durch die Zusammenarbeit der Mitglieder und mit der Sektion „Institutionelle Familienbildung“ die Ehe- und Familienbildung/-pastoral zu fördern. Dies geschieht u.a. durch
    a) die Unterstützung, Koordination und Weiterentwicklung der Ehe- und Familienbildung/-pastoral der Diözesen, der katholischen Verbände sowie weiterer kirchlicher Träger, insbesondere der in der Sektion „Institutionelle Familienbildung“ zusammengeschlossenen Einrichtungen;
    b) die Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen den verschiedenen Trägern und die Vermittlung von Anregungen für die Praxis;
    c) die Entwicklung und Durchführung von gemeinsamen Projekten und Tagungen;
    d) die Konzeptionierung und Herausgabe von Publikationen;
    e) die Erarbeitung gemeinsamer Grundlinien inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Art;
    f)  die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen.
  4. Die AKF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  5. Die Eigenständigkeit der Mitglieder bleibt gewahrt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die AKF ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AKF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen aufgrund besonderer Verträge für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind juristische Personen, die auf Diözesan- oder Bundesebene Zwecke und Aufgaben gemäß § 2 der Satzung verfolgen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die AKF.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schrift¬lichen Antrages vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der jeweiligen juristischen Person.
  4. Ein Mitglied kann mit einer schriftlichen Austrittserklärung mit Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres aus der AKF ausscheiden.
  5. Ein Mitglied, das vorsätzlich und beharrlich den Zwecken und Aufgaben der AKF zuwiderhandelt, kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, erhaltene Zuschüsse sofort ordnungsgemäß abzurechnen, ihre Verwendung nachzuweisen oder sie zurückzuzahlen und noch offen stehende Beiträge zu leisten.

§ 6 Beiträge

Über Beiträge und ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Sektion „Institutionelle Familienbildung“

Die Sektion „Institutionelle Familienbildung“ ist der Zusammenschluss auf Bundesebene von Katholischen Familienbildungsstätten und katholischen Einrichtungen mit einem Schwerpunkt Familienbildung. Näheres regelt das Statut der Sektion.
Das Statut wird von der Sektion eigenverantwortlich beschlossen. Die Mitgliederversammlung der AKF bestätigt das Statut und hat ein Widerspruchsrecht, falls das Statut dem Satzungszweck der AKF zuwiderläuft.

§ 8 Organe

Organe der AKF sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt an:
    a) ein/e Delegierte/r pro Mitglied
    b) zwei Vertreter/innen aus dem Leitungsteam der Sektion „Institutionelle Familienbildung“
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden der AKF wenigstens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform spätestens vier Wochen vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den/die Vorsitzende(n) unverzüglich nach Eingang des schriftlichen Verlangens in Textform unter Wahrung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Nach der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen Anträge zur Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zweckes und der Gründe der/m Vorsitzenden in Textform vorliegen. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, diese Anträge den Mitgliedern sowie den Vertreter/innen nach §9 1b spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform vorzulegen. Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen im Rahmen der Versammlung selbst entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. (5) Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
    a) Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 der Satzung
    b) Entgegennahme des Arbeits- und Geschäftsberichtes
    c) Entgegennahme des Finanzberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen
    d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin
    e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
    f) Genehmigung des Etats
    g) Wahl des/der Vorsitzenden, der zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der vier weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie Bestellung der Rechnungsprüfer/innen
    h) Zustimmung zur Aufnahme von neuen Mitgliedern
    i) Ausschluss von Mitgliedern
    j) Änderung der Satzung und Auflösung der AKF
  6. Die Beschlussfassung erfolgt - soweit nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
  8. Zur Auflösung der AKF ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich, wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen, wobei diese Aufgabe dem/der jeweils ältesten Stellvertreter/in obliegt, sofern diese/r nicht ebenfalls verhindert ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern sowie je einem/einer ständigen Vertreter/in des Zentralkomitees der deutschen Katholiken und des Familienbundes der Katholiken (Bundesverband) als geborenen Mitgliedern. Der Leiter des Bereichs Pastoral im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz ist geborenes Mitglied des Vorstandes; er kann sich vertreten lassen. Weiterhin gehören zwei Vertreter/innen aus dem Leitungsteam der Sektion „Institutionelle Familienbildung“ dem Vorstand stimmberechtigt an.
    Der/die Geschäftsführer/in der AKF gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
  2. Der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die vier weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt erst mit der Anmeldung des neuen Vorstandes zum Vereinsregister.
  3. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt in Textform. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes einschließlich des/der Vorsitzenden oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.
  4. Der Vorstand leitet die AKF nach den Weisungen der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand erlässt eine Geschäfts-, Dienst- und Finanzordnung.
  6. Ein gewähltes Vorstandsmitglied verliert sein Amt, wenn es nicht mehr mandatierte/r Vertreter/in des Vereinsmitgliedes ist. In diesem Falle oder bei sonstigem vorzeitigen Ausscheiden wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern für die restliche Wahlzeit ein/eine Nachfolger/in aus der Mitgliederversammlung berufen.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n gemeinsam mit einem/r Stellvertreter/in oder durch beide Stellvertreter/innen gemeinsam vertreten. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer gemeinsamen Vertretungsmacht mit dem/der jeweils anderen Stellvertreter/in nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

§ 11 Beirat, Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann zu seiner Beratung geeignete Personen in einen Beirat berufen.
  2. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Beratung bestimmter Sachfragen und zur Vorbereitung von Beschlüssen einsetzen.

§ 12 Onlineversammlungen

  1. Jedes Vereinsorgan kann seine Versammlung als Online-Versammlung oder Hybrid-Versammlung in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen Chat-Raum durchführen.
  2. Wird zu einer Online-Sitzung oder Hybrid-Versammlung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zwecke in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten zur Onlinesitzung. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Anmeldung zur Online-Versammlung oder Hybrid-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.
  3. Während der Online-Mitgliederversammlung oder Hybrid-Versammlung sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie beispielsweise Abstimmungssoftware.
  4. Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung oder Hybrid-Versammlung Sorge zu tragen.
  5. Im Übrigen sind die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend zu berücksichtigen.

§ 13 Niederschrift der Beschlüsse

  1. Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
  2. Die Niederschriften sind von dem/der Leiter/in der Versammlung bzw. Sitzung und dem/der von ihm/ihr benannten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  3. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen sind allen Mitgliedern sowie den Vertreter/innen nach §9 1b zuzustellen.

§ 14 Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer.
  2. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer arbeitet nach den Weisungen des Vorstandes.
  3. Das Nähere regelt die Dienstordnung.

§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 16 Aufsichtsrecht, Grundordnung

  1. Der Verein untersteht der Aufsicht der Deutschen Bischofskonferenz.
  2. Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Deutschen Bischofskonferenz:
    a) Begründung von Beteiligungen jeder Art sowie die Gründung neuer Gesellschaften,
    b) Verfügungen über Gesellschaftsanteile oder Teile von Gesellschaftsanteilen,
    c) Begründung von Beteiligungen jeder Art durch die Gesellschaft an anderen Gesellschaften jeder Art sowie die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen derselben,
    d) Abgabe von Bürgschafts-, Garantie- und Patronatserklärungen,
    e) Bestellung des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin.
  3. Die diözesanen Präventionsregelungen der Erzdiözese Köln finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
  4. Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ findet in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichten Fassung Anwendung.
  5. Für den Verein finden die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ des Belegenheitsbistums, das entsprechende kirchliche Arbeitsvertragsrecht sowie die Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Deutschen Bischofskonferenz.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an den Verband der Diözesen Deutschlands, der es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke, nach Möglichkeit im Sinne der bisherigen Vereinstätigkeit, zu verwenden hat.


1) Vorstehende Satzung wurde in Bonn am 20. Dezember 1965 einstimmig von der Gründungsversammlung der Arbeitsgemeinschaft für katholische Familienbildung beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister Bonn erfolgte am 21. November 1967.

2) Änderungen der Paragraphen 8, Abs. 6 und Paragraphen 12 wurden auf der Mitgliederversammlung der AKF am 15. Oktober 1970 in Trier beschlossen.

3) Änderungen des Paragraphen 2, Abs. 3 und Paragraphen 3, Absätze 1-3 wurden auf der Mitgliederversammlung der AKF am 3. November 1986 in Augsburg beschlossen.

4) Die Mitgliederversammlung des Arbeitsgemeinschaft für katholische Familienbildung - AKF e.V. hat am 9. November 2009 die Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Nach Prüfung wurde die Satzung am 30. Mai 2010 vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch, gemäß can. 322 § 2 CIC und § 14 Abs. 4 dieser Satzung gebilligt. Gleichzeitig wurde dem Verein Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht gemäß ca. 322 § 1 CIC verliehen.

5) Die Änderung des Paragraphen 8, Ziff. 2, wurde auf der Mitgliederversammlung des Arbeitsgemeinschaft für katholische Familienbildung - AKF e.V. am 10. Oktober 2011 beschlossen und am 4. Februar 2012 vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch, genehmigt. Die Eintragung der von der Mitgliederversammlung vom 9. November 2009 und 10. Oktober 2011 beschlossenen Neufassung der Satzung erfolgte am 5. Juli 2012 beim Amtsgericht Bonn im Vereinsregister 3257.

6) Die Änderungen der § 5, Ziff. 3, § 8 Ziff. 4g und 8, § 9 Ziff. 1, 2, 3 und 7, sowie § 14 Ziff. 2. wurden auf der Mitgliederversammlung des Arbeits¬gemein¬schaft für katholische Familienbildung - AKF e.V. am 25. November 2015 beschlossen und am 17. März 2016 von der Deutschen Bischofskonferenz genehmigt. Die Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister 3257 beim Amtsgericht Bonn erfolgte am 13. April 2016.

7) Die Änderung des § 3, Ziff. 2, 3 und 3a, die Einfügung des neuen § 7 Sektion „Institutionelle Familienbildung“ und die sich daraus ergebende neue Zählung der nachfolgenden §§ sowie die Änderungen der § 9, Ziff. 1, 4 und 6, § 10, Ziff. 1, und 3, § 12, Ziff. 3, wurden auf der Mitgliederversammlung des Arbeitsgemeinschaft für katholische Familienbildung - AKF e.V. am 13. September 2017 beschlossen und am 19. Januar 2018 von der Deutschen Bischofskonferenz genehmigt. Die Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister 3257 beim Amtsgericht Bonn erfolgte am 12. März 2018.

8) Die Einfügung der neuen Ziff. 3 in § 15 sowie die sich daraus ergebende neue Zählung der nachfolgenden Ziff. auf der Mitglieder-versammlung des Arbeitsgemeinschaft für katholische Familienbildung - AKF e.V. am 28. September 2020 beschlossen und am 19. Oktober 2020 von der Deutschen Bischofskonferenz genehmigt. Die Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister 3257 beim Amtsgericht Bonn erfolgte am 3. Dezember 2020.

9) Die Änderungen der § 9, Ziff. 2, 3 und 4 und § 10, Ziffer 3, die Einfügung des neuen § 12 Onlineversammlungen und der neuen Ziff. 3 in § 16 sowie die sich aus den Einfügungen ergebenen neue Zählungen der Paragrafen bzw. Ziffern wurden auf der Mitgliederversammlung des Arbeitsgemeinschaft für katholische Familienbildung - AKF e.V. am 19./20. September 2022 beschlossen und am 08. Dezember 2022 von der Deutschen Bischofskonferenz genehmigt. Die Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister 3257 beim Amtsgericht Bonn erfolgte am 16. März 2023.

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